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Verdeckte Gewinnausschüttung
•Eine im Innenverhältnis die Gesellschaft schädigende Handlung eines Minderheitsgesellschafters, auch wenn dieser dabei in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) der Gesellschaft handelt, stellt für sich allein noch keine Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung dar. – (§ 8 Abs. 1 KStG 1966), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0189)