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Nachsicht: Gewährung
•Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, liegt die Gewährung der Nachsicht, falls alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Abgabenbehörde. Hiebei ist es u. a. sachgerecht, die Zweckmäßigkeit der Nachsicht zu verneinen, wenn der Nachsichtswerber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde überhaupt nicht nachkommt, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz bestehender Abgabenschulden anderweitig verbraucht, wobei er nicht einmal versucht, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachzukommen, und keinen rechtzeitigen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt hat. – (§ 236 BAO), (Abweisung)
(, 96/14/0121)