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Unentgeltliche Betriebsübertragung
•Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes führt nicht dazu, wegen der gleichzeitigen Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen eine Betriebsaufgabe zu fingieren; vielmehr hat der Übernehmer des Betriebes die Buchwerte fortzuführen, weswegen es nur hinsichtlich der in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter zur Auflösung stiller Reserven kommen kann. – (§ 37 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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