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Postulat einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für die Ziviltechniker
Die Begriffe „obligatorische Haftpflichtversicherung“, „Pflichthaftpflichtversicherung“ und „Pflichtversicherung“ sind im Kontext der § 158b ff VersVG Synonyme. In weiterer Folge wird aufgrund der einfacheren Lesbarkeit einheitlich das verbum legale des VersVG „Pflichtversicherung“ verwendet. Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Ziviltechnikerberufe sind Architekt und Ingenieurkonsulent (§ 1 ZTG 2019).
1. Status der Pflichtversicherungen in Österreich
§ 1295 ABGB, die zentrale Anspruchsgrundlage des Haftpflichtrechts, normiert, dass jedermann für einen durch Verschulden zugefügten Schaden vom rechtswidrig handelnden Schädiger Ersatz verlangen kann. Vielfach wird diesem Haftpflichtrisiko mit dem Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung begegnet. Dadurch möchte der rational denkende und vorrausschauende Versicherungsnehmer sich davor absichern, im Falle seiner Schadenersatzverpflichtungen hierfür nicht eigenes Vermögen aufwenden zu müssen. Die freiwillige Haftpflichtversicherung schützt also das Vermögen des schädigenden Versicherungsnehmers im Rahmen des...