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SWK 26, 10. September 2000, Seite W 109

Das geltende Datenschutzgesetz im Überblick

Erleichterungen bei den Meldepflichten nach dem Datenschutzgesetz

Günther Feuchtinger

Das Datenschutzgesetz (im Folgenden: DSG) wurde erst zu Jahresbeginn auf Grund einer Umsetzungsverpflichtung einer EG-Richtlinieneu gefasst.Gemäß § 17 DSG hat jeder Auftraggeber einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission zum Zwecke der Registrierung beim Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Mit der „Standard- und Musterverordnung 2000"wurden Verarbeitungsarten bestimmt, die überhaupt von der Meldepflicht ausgenommen wurden bzw. unter erleichterten Bedingungen gemeldet werden können. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die neue Verordnung und das geltende Datenschutzgesetz geben.

1. Meldepflichten nach dem DSG und Ausnahmen davon

1.1. Der Auftraggeberbegriff

Meldepflichtig ist der Auftraggeber. Auftraggeber ist gemäß § 4 Z 1 DSG jene Person, die die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob die Verarbeitung selbst durchgeführt wird oder ein anderer herangezogen wird. Als Auftraggeber gilt auch, wer einem anderen Daten für einen bestimmten Zweck überlässt (z. B. ein Unternehmer überlässt dem Steuerberater Buchhaltungsdaten) und der Beauftragte trifft die Entscheidung, die Daten zu verarbeiten.

Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftr...

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