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SWK 26, 10. September 2000, Seite W 107

Verhängung von Zwangsstrafen nicht ohne vorherige Androhung

Anmerkung zu OGH 6 Ob 171/00 s vom 13. 7. 2000

Josef Schlager

Es ist erfreulich, dass der s, der Rekurs führenden Partei zugestellt am , in der für die Jahresabschlussersteller wirklich bedeutsamen Frage, ob bei nicht rechtzeitiger Hinterlegung des Jahresabschlusses sofort Zwangsstrafen verhängt werden können, rasch entschieden hat und Entwarnung gegeben werden kann. Torgglermusste seinen Aufsatz noch als Frage formulieren. Er hat jedoch in der Argumentation und im Ergebnis die Entscheidung des Höchstgerichtes bereits vorweggenommen.

Der OGH entschied mit Beschluss vom , dass bei Nichtvorlage eines Jahresabschlusses vom Firmenbuchgericht vor Verhängung einer Zwangsstrafe eine Aufforderung zur Hinterlegung und die Androhung einer Zwangsstrafe erfolgen muss. Manche Firmenbuchgerichte haben die Entscheidung des so ausgelegt, dass eine der Zwangsstrafenverhängung vorausgehende Aufforderung zur Vorlage des Jahresabschlusses durch das Firmenbuchgericht im Gesetz nicht vorgesehen sei und sofort Zwangsstrafen vorgeschrieben werden könnten, mit der Aufforderung, den Jahresabschluss binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses vorzulegen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe ve...

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