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SWK 26, 10. September 2000, Seite 651

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG beim KFZ-Leasing

Kommt es zur interpretativen Erweiterung gebührenrechtlicher Tatbestände durch den VwGH?

Hannes Fink

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass in den „Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu gelangen, einzubeziehen sind.Dazu gehört auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches.Der VwGH ist in einem jüngst ergangenen Erkenntniszwar diesen soeben dargestellten Grundsätzen treu geblieben, hat aber ungeachtet der Tatsache, dass keinerlei Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung bestand, die Versicherungsprämien ebenso in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG einbezogen.

Das soeben erwähnte Judikat des VwGH basiert auf dem Sachverhalt, dass es sich eine Leasinggesellschaft vorbehalten hat, bei schlechter Bonität des Kunden den Abschluss einer Kaskoversicherung verbindlich zu verlangen. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Vertrag wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sich der Leasingnehmer für die Dauer von 00 ...

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