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Kein Lohnsteuerabzug für Vermittlungsprovisionen von Dritten
2008/13/0106.
Provisionen, die Arbeitnehmern eines Unternehmens von einem anderen Konzernunternehmen für die Vermittlung von Produkten dieses Unternehmens gewährt werden, sind nicht ins Lohnsteuerverfahren des Arbeitgeberunternehmens einzubeziehen (also kein Lohnsteuerabzug und keine Lohnnebenkostenabfuhr), weil diesbezüglich (anders als im Beitragsrecht) allein entscheidend ist, wer eine Vermittlungsprovision an die Arbeitnehmer veranlasst bzw. schuldet. Dies gilt selbst dann, wenn die Vermittlung auf Basis eines zwischen den beiden Unternehmen abgeschlossenen Partnerschaftsübereinkommens erfolgt, in dem die näheren Modalitäten der Produktvermittlung und die für die Vermittlung vom anderen Konzernunternehmen den Arbeitnehmer gewährten Vergütungen geregelt sind und das für das Arbeitgeberunternehmen einen Organisationskostenzuschuss für die Mitwirkung an der Vermittlung der Produkte des anderen Unternehmens vorsieht. Eine andere Beurteilung würde sich dann ergeben, wenn sich das Arbeitgeberunternehmen selbt gegenüber dem anderen Konzernunternehmen zur Erbringung der Vermittlungsleistungen verpflichtet und dazu die eigenen Arbeitnehmer herangezogen hätte.