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SWK 30, 20. Oktober 2000, Seite K 20

Dienstwohnung für Geschäftsführer

Dienstwohnung für Geschäftsführer (§ 8 KStG)

Die Anschaffung einer 410 m2 großen Penthousewohnung um 4,3 Mio. S als Dienstwohnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht betrieblich bedingt. Damit gehört die Wohnung auch bei einer GmbH nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, sondern stellt Privatvermögen der GmbH dar. Die Überlassung der Wohnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem zu niedrigen Zins kann bei diesem auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört. Daher führt der Vorteil zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers (, 0170).

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