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SWK 30, 20. Oktober 2000, Seite 19

Studienreise bei Fremdenführer

Studienreise bei Fremdenführer (§ 4 Abs. 4 EStG)

Auch bei einem Fremdenführer muss eine Auslandsreise ein Programm haben, das die Teilnahme für jede andere Person unattraktiv macht. Eine Reise nach Finnland und eine nach Barcelona mit Stadtrundfahrten, Museumsbesuchen und Besichtigungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als Studienreisen ().

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