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SWK 30, 20. Oktober 2000, Seite 19

Gebäudenutzung ­ Änderung

Gebäudenutzung – Änderung (§ 4 Abs. 4 EStG)

Bei einem teilweise betrieblich genutzten Gebäude gehört nicht ein ideeller Gebäudeteil zum Betriebsvermögen, sondern die konkreten Gebäudeteile, die tatsächlich betrieblich oder zumindestens überwiegend betrieblich genutzt werden. Im Falle der Umwandlung bisher betrieblich genutzter in privat genutzte Räume liegt eine Entnahme vor. Der Umstand, dass die Entnahme mit der Einlage von Gebäudeteilen zeitlich zusammenfällt und die betreffenden Räume auch das gleiche Ausmaß besitzen, sodass das Nutzungsausmaß unverändert bleibt, kann an der Verwirklichung einer Entnahme und einer getrennten Einlage nichts ändern ().

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