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SWK 27, 20. September 2000, Seite 96

Abgabennachsicht

Behauptet ein Abgabepflichtiger keine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis, derentwegen von einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gesprochen werden müsste, liegen keine Gründe für eine Abgabennachsicht vor. – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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