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Schätzung: Sicherheitszuschlag
•Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, hat das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen. – (§ 184 BAO), (Abweisung)
(, 0019, 0020, 0021)