Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vollpauschalierung
•Bei der bis zum Jahr 1988 nach § 5 Abs. 4 KStG 1966 vorzunehmenden Besteuerung der Gewinne aus Nichtmitgliedergeschäften mit einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag handelte es sich um eine Vollpauschalierung; eine Vollpauschalierung stellt eine besondere Art der Gesamtschätzung dar, weswegen damit sämtliche Betriebsausgaben, somit auch Absetzungen für Abnutzung, abgegolten sind. Eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Abnutzung einzelner Wirtschaftsgüter ist daher bei einer pauschalierten Gewinnermittlung schon begrifflich nicht möglich. – (§ 18 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
()