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SWK 27, 20. September 2000, Seite 94

Durchlaufende Posten

Ein Wahlrecht, die Brutto- oder Nettomethode hinsichtlich der Verbuchung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben i. Z. m. der Umsatzsteuer anzuwenden, besteht nur dann, wenn die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuern einkommensteuerneutral sind und insoferne „durchlaufende Posten" vorliegen. – (§ 4 Abs. 3 EStG 1988)

„Fallen die entsprechenden Beträge in unterschiedlicher Höhe an, wie dies bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen im Sinn des § 14 UStG 1972 der Fall ist, weil sich die Vorsteuer diesfalls nicht nach den in Rechnung gestellten Umsatzsteuern, sondern nach einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes des die 'Pauschalierung' in Anspruch nehmenden Unternehmers bemisst, so kann von einem durchlaufenden Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG 1988 begrifflich keine Rede sein. An dieser Beurteilung vermögen die Überlegungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber in allen Fällen, in denen er eine Pauschalierung zulasse, die vollkommene Übereinstimmung mit der Wirklichkeit nicht verlange und die Abweichung zwischen pauschalierter und tatsächlicher Vorsteuer nicht wesentlich sein dürfe." (Abweisung)

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