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Aussetzung der Einhebung
•Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 94/14/0096, Slg. Nr. 6934/F, ausgeführt hat, steht die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden an sich der S. 94Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden gerichtet ist, stellt gemäß § 212 a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung dar; ein solches Verhalten liegt z. B. vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt. – (§ 212 a Abs. 2 lit. c BAO), (Abweisung)
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