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Zurückbehaltung des Kaufpreises bei Ratenplan nach § 10 BTVG
bauaktuell2016/12
Auch im Bereich des BTVG kann der Erwerber bei Anwendung der sogenannten Ratenplanmethode (§ 10 BTVG) bei Vorliegen ins Gewicht fallender Mängel unter Berufung auf § 1052 ABGB jedenfalls die – abgesehen vom Haftrücklassbetrag – (bei vollständiger Fertigstellung fällige) letzte Rate bis zu deren Behebung „zurückbehalten“.
Die Klägerin bewarb ihr Bauträgerprojekt unter anderem damit, dass sie für die beste Qualität mit Topausstattung und Fixpreisen stehe. Die Beklagten unterzeichneten am den Kauf- und Bauträgervertrag. Bezüglich der Gesamtkaufpreisentrichtung wird im Vertrag dem Vertragserrichter und zugleich Treuhänder der einseitig unwiderrufliche Treuhandauftrag erteilt, zu bestimmten Kaufpreisraten entsprechend dem Leistungsfortschritt zu entrichten:
Der Vertragserrichter wurde einseitig unwiderruflich ermächtigt und angewiesen, die (damit fälligen) Kaufpreisraten nach Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen (§ 13 Abs 1 und 2 BTVG) als Nachweis über die Fertigstellung der in Abs c beschriebenen Baufortschritte an die Verkäuferin zu überweisen. Weite...