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SWK 27, 20. September 2000, Seite 93
Pönalzinsen nach BWG
•Vorschreibung von Pönalzinsen nach dem Bankwesengesetz – (§ 27 Abs. 5 Bankwesengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0195, 0196, 0197 u. v. w.)