Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GrESt: Treuhandschaft
•Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereigung begründet. Nach ständiger hg. Judikatur erfüllt auch die zwischen einem Treuhänder und dem Treugeber getroffene Vereinbarung, die Treuhandschaft zu beenden und das Treugut auf den Treugeber zurückzuübertragen, den oben wiedergegebenen Steuertatbestand. – (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
()