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bau aktuell 4, Juli 2016, Seite 148

Geltendmachung des Abtretungsanspruchs nach § 16 BTVG

bauaktuell2016/11

§ 16 BTVG

1. Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG wird als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers verstanden.

2. Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach § 16 BTVG verlangt, muss feststehen bzw zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw der Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.

Die beklagte Partei hat aufgrund eines Werkvertrages mit der K. GmbH (im Folgenden: K.), mittlerweile in Liquidation, im Zeitraum zwischen 1999 bis 2000 beim Bauvorhaben am Wohnungseigentumsobjekt P.-Straße als Bauspengler eine Aluminiumdacheindeckung (Prefalz) hergestellt.

Mit Beschluss des LG Innsbruck vom wurde über die K. das Ausgleichsverfahren eröffnet und am der Anschlusskonkurs. Dieser wurde mit Beschluss vom gemäß § 139 KO aufgehoben. Im Hinblick darauf befindet sich die K. in Liquidation. Sie wird vertreten durch ihre ehemaligen Geschäftsführer und Liquidatoren Mag. S. M. und D. K.

Aufgrund mehrfacher Wassereintritte im Wohnungseigentumsobjekt holte die Hausverwaltung der klagenden Partei am ein Gutachten ein. Der Sachverständige gelangte zur Ansicht, dass die Dacheindeckung ohne die notwendige Unterdachkonstruktion erfolgt sei und ein weiterer Mangel im Sinne einer nicht normgerechten Dachneigung bestehe. Weiters beanstandete er, dass die Lüftungsklappen teilweise ohne Gefälleausbildung eingebaut und die Falze nicht fachgerecht erstellt worden seien. Eine Mängelbehebung sei nicht möglich. Nach einem von der klagenden Partei eingeholten Anbot betragen die Kosten für die Abtragung und Neueindeckung des Daches

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