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Freigebige Zuwendung
• Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist gekennzeichnet durch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf – im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger – weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen. – (§ 3 ErbStG), (Abweisung)
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