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SWK 27, 20. September 2000, Seite 671

Umsatzsteuer für Sprachkurse

Gleichstellung mit großen Kursveranstaltern bei entsprechender Dokumentation möglich

Peter Wundsam

Wie die bisherige Rechtsprechung des VwGH, aber auch die Praxis der Finanzverwaltung zeigt, ist die Befreiungsbestimmung in § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 für Privatschulen restriktiv auszulegen. Dadurch entsteht aber ein nicht zu vernachlässigender Wettbewerbsnachteil für Kursveranstalter, die nur selektiv einzelne Fachrichtungen und nicht den gesamten Lehrplan einer öffentlichen Schule anbieten.

Während große Veranstalter von Sprachkursen durch das viele Sprachen umfassende Angebot in der Regel keine Argumentationsschwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass der Lehrstoff in den unterrichteten Gegenständen dem Umfang und dem Lehrziel nach annähernd den öffentlichen Schulen entspricht, fällt dies kleineren Einrichtungen, die sich auf Fachrichtungen spezialisiert haben oder nur bestimmte Kundengruppen ansprechen, deutlich schwerer. Insbesonders betrifft dies beispielsweise Englischkurse in Kindergärten oder „Paukerkurse", die jeweils nur für ein Fachgebiet abgehalten werden. Im folgenden Beitrag wird untersucht, inwiefern die größenabhängige Differenzierung durch den Gesetzeswortlaut gerechtfertigt ist. Voranzustellen ist jedoch, dass auch seitens der Finanzverwaltung in einem anhängigen Verfahren bereits zugesagt ...

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