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Beweislast der Vertragserfüllung
bauaktuell2016/10
1. Bei der ÖNORM B 2218 handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, sondern um die Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen.
2. Bloß in den Bereich des Möglichen fallende Ereignisse begründen keinen hinreichend hohen Kausalitätsverdacht, um alternative Kausalität und damit solidarische bzw bei Hinzutreten von Zufall geteilte Haftung anzunehmen.
Der Beklagte verlegte im Haus des Klägers im Jahr 2005 einen Parkettboden auf einen bereits bestehenden Blindboden. Vor Verlegung des Parketts beschichtete der Beklagten den Blindboden mit einer für trockene Böden geeigneten Dämmmatte. Nach der – hier nicht vereinbarten – ÖNORM B 2218 ist der Werkunternehmer verpflichtet, die Feuchtigkeit des Blindbodens zu messen und schriftlich festzuhalten. Diese Prüfung nahm der beklagte Werkunternehmer nicht vor. Ob der Blindboden im Jahr 2005 feucht war, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls im Jahr 2013 war S. 148der Unterboden verfault. Die Dämmmatte verhinderte ein Durchdiffundieren von Feuchtigkeit. Als Ursache der Fäulnis kommen Feuchtigkeit in der Rohdecke infolge mangelhafter Feuchtigkeitsabdichtung, Feuchtigkeitseintritt im Zuge des Umbaus oder der E...