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Liebhaberei: Geldspielautomaten
•Das Betreiben einer großen Zahl von Geldspielautomaten durch einen Verein entspricht dem Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes; von Liebhaberei i. S. d. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 ist dann auszugehen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. – (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972), (Abweisung)
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