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WT: schweres Verschulden
•Einem Wirtschaftstreuhänder obliegt im Fall der Unterfertigung der Abgabenerklärung eine zumindest eingeschränkte Prüfungspflicht der Angaben des Mandanten; nun trifft es zwar zu, dass es grundsätzlich nicht als schweres Verschulden eines Wirtschaftstreuhänders angesehen werden kann, wenn er nicht jedes Betriebprüfungsergebnis detailliert bis hin zur Art der berücksichtigten Sonderausgaben in der Weise evident hält, dass ihm bei der Überprüfung von Abgabenerklärungen für spätere Zeiträume die Übernahme unrichtiger Daten aus Vorjahren durch seine Mitarbeiter auffallen müsste, es liegt allerdings schweres Verschulden vor, wenn in der Vergangenheit entsprechende Fehler bereits von der Behörde beanstandet worden sind und in gleicher Weise in den Folgejahren wiederholt werden oder wenn Sonderausgaben entgegen den ausdrücklichen Angaben des Klienten angesetzt worden sind. – (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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