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Umbuchungsantrag: Beschränkung
• Die Beschränkung eines Umbuchungsantrages ist nur für Abgabenschuldigkeiten zulässig, die nicht später als drei Monate nach Antragstellung zu entrichten sind; die erst frühestens mit Konkurseröffnung verfügte Beendigung der Aussetzung i. S. d. § 212 a Abs. 5 BAO führt nicht zu einer Beschränkung jener Beträge, deren Umbuchung beantragt wird. – (§ 239 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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