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ÖBA 8, August 2018, Seite 542

5. Geldwäsche-Richtlinie veröffentlicht

Am wurde die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU veröffentlicht. Diese Richtlinie wird häufig auch als 5. Geldwäsche-Richtlinie bezeichnet.

Der Anwendungsbereich der 4. Geldwäsche-Richtlinie wird u.a. auf Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Steuerberater, Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, ausgeweitet. Zudem werden virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen definiert. Zukünftig wird es ein Verbot für das Führen anonymer Schließfächer geben. Mit Art. 18a werden die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Hochrisikoländern verstärkt. Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, Banken die Gründung von Zweigniederlassungen in Hochrisikoländern zu verbieten. Art. 20a enthält die Verpflichtung zur Führung einer PEP-Liste. Das Register wirtschaftlicher Eigentümer soll zukünftig öffentlich zugänglich sein. Das gilt zumindest für Namen, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsit...

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