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ASoK 2, Februar 2013, Seite 67

Das neue Pensionsrecht der Ziviltechniker

Die Ziviltechniker wechseln vom Pensionsfonds ihrer Kammer in die gesetzliche Pensionsversicherung

Thomas Neumann und Reinhard Seidenberger

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG) räumte der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Kompetenz ein, für ihre Mitglieder einen Pensionsfonds einzurichten. Aus den Mitteln dieses Fonds werden Leistungen wie Alters- und Berufsunfähigkeitspensionen sowie Versorgungsleistungen für hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Partner und Waisen erbracht. Mit dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz (PF-ÜG) wird der Pensionsfonds der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen übergeführt und ab in das FSVG einbezogen. Die Pensionen werden aber erst ab 2014 von der SVA ausbezahlt werden.

1. Das Versicherungs- und Beitragsrecht

Ab sind Ziviltechniker grundsätzlich in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert. Zur Erfüllung des Versicherungstatbestands wird an die Mitgliedschaft bei einer Länderkammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten angeknüpft. Gem. § 3 Abs. 1 FSVG gelten die für die Versicherten gem. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG anzuwendenden Bestimmungen (sofern im FSVG nichts anderes normiert ist) auch für die FSVG-Versicherten.

Beitragsrechtlich gelten die Ziviltechniker infolge der erstmaligen Einbeziehung als Neugründer, zumal für sie im drittvorangegangenen...

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