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Verfahren: Parteiengehör
•Stützt sich die Behörde bei der Beurteilung eines Sachverhaltes auf „Vergleichsbetriebe", ohne diese aber konkret zu benennen und den betroffenen Abgabepflichtigen die Möglichkeit zu geben, Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Vergleichsbetriebe einzuholen, ist darin eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör gelegen. – (§ 161 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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