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Vorsteuerausschluss
•Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen; der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten; es liegt damit auch kein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses („Überwiegen der Entgelte") im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 vor. – (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0068)