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Vorsteuerabzug: Voraussetzung
•Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 UStG 1972 ergibt sich, dass einem Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, nur dann das Recht auf Vorsteuerabzug eingeräumt ist, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat; diese Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dahin gehend zu verstehen, dass im jeweiligen Veranlagungsjahr durch Lieferungen bzw. sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 ein Anknüpfungspunkt an das Inland von einigem wirtschaftlichem Gewicht gegeben sein muss. – (§ 12 Abs. 1 UStG 1972), (Abweisung)
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