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Begünstigter Empfängerkreis
•Für die Erwirkung eines Bescheides im Sinne des ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 (Aufnahme in den begünstigten Empfängerkreis) muss der von der Körperschaft verfolgte Zweck nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein; die Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im Wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen. – (§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988), (Abweisung)
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