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Wirtschaftsgüter: Einlage?
•Erwirbt ein Kaufmann Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach Gegenstand seiner gewerblichen Weiterveräußerung sind, so ist der Erwerb grundsätzlich auch dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn er unentgeltlich erfolgt; eine rechtliche Beurteilung als in der Privatsphäre gelegener unentgeltlicher Erwerb mit nachfolgender Einlage und gewerblicher Veräußerung käme nur in Betracht, wenn konkrete Umstände darauf schließen ließen, dass zunächst an keine betriebliche Verwendung der unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter gedacht war. – (§ 6 Z 9 lit. b EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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