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SWK 12, 20. April 2000, Seite W 33

Umfassende Reform des Vertriebsrechts in der EU

Zehn Fragen und Antworten zur neuen EG-Gruppenfreistellungsverordnung

Christoph Liebscher und Alexander Petsche

Durch den Erlass der neuen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) wird das EG-Kartellrecht für Vertriebsverträge umfassend und branchenunabhängig neu geregelt. Verstöße gegen die GVO können zur Undurchsetzbarkeit zumindest einzelner Vertragsbestimmungen führen. Bestehende Vertriebsverträge sind innerhalb einer kurzen Übergangsfrist an die neue Rechtslage anzupassen.

1. Wann tritt die GVO in Kraft, sind bestehende Verträge anzupassen?

Die neue GVO für Vertriebsverträge tritt am in Kraft und gilt bis zum . Sie löst die GVOs für Alleinbezug, Alleinvertrieb und Franchising ab. Die neue GVO gilt aber nicht nur für diese Vertriebstypen, sondern für sämtliche vertikale Vertriebssysteme.

Die GVO sieht eine sehr kurze Anpassungsfrist für bestehende Verträge vor. Gemäß Artikel 12 gilt das in Artikel 81 Absatz 1 EG niedergelegte Verbot vom bis zum nicht für Vereinbarungen, die am bereits bestanden, sofern diese nach den Vorgänger-GVOs freigestellt waren. Das bedeutet, dass bestehende Verträge spätestens bis zum an die neue GVO angepasst werden müssen. Vereinbarungen, die nach dem geschlossen werden ...

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