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SWK 12, 20. April 2000, Seite S 373

Sind die den Abgabenbehörden eingeräumten Entscheidungsfristen ausreichend?

Säumnisbeschwerde auch bei nicht rechtzeitiger Rechtsmittelerledigung durch Finanzamt

Maximilian Rombold

Der Artikel von Halm über die Entscheidungspflicht der Finanzbehördenveranlasst mich zu einigen kritischen Anmerkungen: Der Autor führt in seinem Artikel aus: „Gemäß § 311 BAO kann der Berufungswerber dann, wenn binnen sechs Monaten nach Einbringung einer Berufung die Abgabenbehörde erster Instanz keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, einen Devolutionsantrag stellen, d. h. über schriftlichen Antrag geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über." Dieser Rechtsauffassung, welche ihren Ursprung offenbar in der interpretationsbedürftigen Formulierung des Begriffes „oberste Behörde" im § 27 Abs. 1 VwGG hat, ist entgegenzutreten.

Vielmehr kann der Berufungswerber nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der Berufung auf Grund des Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. So hat der Verwaltungsgerichtshof mehrere Verfahren über Säumnisbeschwerden behandelt, nachdem das Finanzamt säumig geworden war. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer an einem Tag drei Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, weil das Finanzamt nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 Vw...

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