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SWK 12, 20. April 2000, Seite S 371

BMF klärt Zweifelsfragen zum Entwurf von § 209 Abs. 4 BAO

Zur Verjährung per 1. 6. 2000 für Abgabenansprüche, die vor dem 1. Jänner 1993 entstanden sind

Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Sparbuchanonymität ist auch eine Änderung der Bundesabgabenordnung geplant, die einige Fragen aufgeworfen hat, beispielsweise, was unter „Kenntnis" im Sinne des Entwurfes zu § 209 Abs. 4 BAO zu verstehen ist. Dazu hat das Finanzministerium am eine Information an die Finanzämter geschickt. Die BAO-Novelle, wie sie vom Ministerrat beschlossen und dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt worden ist (Änderung im Nationalrat noch möglich), sieht Folgendes vor:

„Änderung der Bundesabgabenordnung


Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 209 wird folgender Abs. 4 angefügt:

,(4) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist, verjährt spätestens mit Ablauf des , es sei denn, der Steuerpflichtige hat bis zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass die Höhe des Abgabenanspruches Gegenstand abgabenrechtlicher Ermittlungen ist. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass diese Bestimmung für ihn nicht angewendet wird.'"

S. S 372Information des Finanzministeriums an die Finanzämter

Verjährung mi...

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