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SWK 12, 20. April 2000, Seite S 366

Mengenmäßige Einkaufsprovision gesondert absetzbar

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG dürfen neben dem Betriebsausgabenpauschale u. a. „... Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären ...," gesondert abgezogen werden.

„Ausgaben für den Eingang an Waren" umfassen Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten (z. B. Bezugskosten).

Eine mengenabhängige Einkaufsprovision, deren Höhe sich exakt nach der Art und Menge der eingekauften Waren bestimmt (z. B. Provision in Höhe von 1 S pro eingekauftes kg Futtermittel), ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen als Anschaffungsnebenkosten zur Warenanschaffung zu qualifizieren. Derartige Provisionen sind als „Ausgaben für den Eingang an Waren" i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG neben dem Betriebsausgabenpauschale gesondert absetzbar. (

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