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SWK 12, 20. April 2000, Seite S 365

Fristenlauf für die Übertragungsrücklage bei zeitverschobener Aufdeckung der stillen Reserve

§ 12 Abs. 7 und 8 EStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 regeln die Übertragungsrücklage (steuerfreier Betrag). Abs. 7 normiert, dass im Jahr der Aufdeckung der stillen Reserve die Rücklage (der steuerfreie Betrag) gebildet werden kann. Abs. 8 normiert die Verwendungsverpflichtung, wonach die Rücklage (der steuerfreie Betrag) innerhalb der dort vorgesehenen Fristen, die mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes zu laufen beginnen, auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu übertragen ist. Rücklagen, die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind danach im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

Wird die stille Reserve nicht im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aufgedeckt, kommt es zwischen dem Beginn des Fristenlaufes für die Übertragungsrücklage (für den steuerfreien Betrag) und dem Aufdecken der stillen Reserve zu einer zeitlichen Divergenz, die – bei einer reinen Wortinterpretation der Bestimmung – in jenen Fällen zu einem effektiven Ausschluss der Möglichkeit, eine Übertragungsrücklage bilden zu können, führt, in denen die Aufdeckung der stillen Reserve nach Ablauf der ein- bzw. zweijährigen Frist ab Ausscheiden...

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