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80-%-Grenze für Bankgebäude bei gemischter Nutzung
§ 8 EStG sieht für Betriebsgebäude je nach dem Nutzungseinsatz verschiedene AfA-Sätze vor, die ohne Nachweis einer Nutzungsdauer zwingend anzusetzen sind.
Gemäß dem zweiten Teilstrich des § 8 EStG beträgt die AfA bis zu 2,5%, soweit das Gebäude unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (z. B. der Kreditvermittlung) dient; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die AfA für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen lässt sich aus der Gesetzessystematik ableiten, dass im Fall einer gemischten, teils dem Bankbetrieb, teils anderen betrieblichen Zwecken dienenden Nutzung des Gebäudes die im zweiten Teilstrich des § 8 EStG genannten Gebäudeteile als eigenständige Beurteilungseinheit hinsichtlich der dort normierten 80-%-Grenze anzusehen sind. Die 80-%-Grenze des zweiten Teilstriches des § 8 EStG ist somit isoliert auf den dem Bankbetrieb (Betrieb des Versicherungswesens und unmittelbar ähnlicher Dienstleistungen i. S. d. zweiten Teilstriches des § 8 EStG) dienenden Gebäudeteil zu beziehen.
Nach der Eingabe wird ein mehrstöckiges Gebäude von eine...