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SWK 12, 20. April 2000, Seite S 355

Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG

Eine Replik zu

Petra Hübner-Schwarzinger und Christian Prodinger

Nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG i. d. F. StruktAnpG 1996sind Teilwertabschreibungen auf bzw. Veräußerungsverluste von Beteiligungen i. S. v. § 10 KStG nicht sofort abzugsfähig, sondern über sieben Jahre linear zu verteilen.

Diese Siebentelverteilung gilt jedoch nicht, soweit

eine Zuschreibung erfolgt oder

stille Reserven anlässlich der Veräußerung der (abgeschriebenen) Beteiligung aufgedeckt werden oder

im Jahr der Abschreibung oder des Veräußerungsverlustes stille Reserven einer anderen Beteiligung aufgedeckt werden.

Auf Basis der Erläuterungen hat sich die Auffassung gefestigt, dass derartige Zuschreibungen (allgemeiner: Realisierungen) zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraumes führen. Strittig war jedoch, ob im Jahr der Zuschreibung der jeweilige Siebentelbetrag aufrecht bleiben soll und insofern eine deutlichere Kürzung des Verteilungszeitraumes anzunehmen ist, oder aber, ob primär mit dem Siebentel im Jahr der Zuschreibung zu verrechnen und erst dann der Verteilungszeitraum zu kürzen ist.

Beispiel (zu Teilstrich 1 – Zuschreibung):

Teilwertabschreibung Jahr 1: 700

Zuschreibung Jahr 4: 220

Es ergeben sich folgende steuerliche Ergebnisse pro Jahr:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
1
2
3
4
5
6
7
Ohne Zuschreibung
–100
–100
–100
–100
–100
–100
–100
Mit Zusch...

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