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Nunmehr doch Kostenersatz für Wirtschaftsprüfer vor dem VwGH
(N. Z.) – Mit BGBl. I Nr. 88/1997 wurde dem § 49 Abs. 1 VwGG folgender Satz angefügt: „Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war." Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung (September 1997) konnten sich Parteien vor dem VwGH nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 23 Abs. 1 VwGG) und konnte die durch § 24 Abs. 2 VwGG geforderte Unterschrift eines Parteienvertreters nur durch einen Rechtsanwalt geleistet werden. Mit der genannten Ergänzung des § 49 Abs. 1 VwGG sollte erreicht werden, dass in den (nur sehr eingeschränkt möglichen) Fällen, in denen eine Partei ohne Parteienvertreter vor dem VwGH einschreiten kann (so genannte „Selbstvertretungsfälle" nach § 24 Abs. 2 VwGG), kein Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zugesprochen wird. Die Intention lag darin, einen Kostenanspruch nur dann einzuräumen, wenn für den Beschwerdeführer tatsächlich ein – damals allein vertretungsbefugter – Rechtsanwalt einschreitet (vgl. ErlRV 576 BlgNR 20. GP, 7). Eine möglicherweise nicht ganz beabsichtigte Rechtsfolge liegt im Übrigen darin, dass der Kostenanspruch auch dann nicht gegeben ist, wen...