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ÖBA 8, August 2020, Seite 591

Die Klausel-RL verpflichtet ein nationales Gericht, das zur Frage der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, die jenigen Klauseln, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen; andere Vertragsklauseln muss das Gericht für die Beurteilung der inkriminierten Klauseln berücksichtigen, nicht aber deren etwaige Missbräuchlichkeit amtswegig überprüfen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag – Art 4 Abs 1 – Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Klausel – Art 6 Abs 1 – Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durch das nationale Gericht von Amts wegen – Umfang

1.

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, nicht verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die von diesem Verbraucher nicht angefochten worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können, sondern nur diejenigen Klauseln prüfen muss, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen un...

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