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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite R 16

VfGH: Wohlfahrtsfonds ÄK Wien

Beitragsordnungen 1996 und 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien – gesetzwidrige Kundmachung in Loseblattsammlung

Die Beitragsordnungen für 1996 und 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, war bis zum In-Kraft-Treten der durch Kundmachung im „Wiener Arzt" 2 b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig.

1. Als „Mitteilungen" der Ärztekammer für Wien kommt als deren offizielles Organ nur der „Wiener Arzt" in Betracht, der auf seiner Titelseite und im Impressum auch den Beinamen „Mitteilungen der Ärztekammer für Wien" trägt. Dort wurden bis zur Kundmachung in Nummer 3 a/1995 Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds für Wien kundgemacht. 1996 wurde eine zur Gänze neue Beitragsordnung erlassen. Diese wurde durch Erstellung einer Loseblattsammlung kundgemacht. Spätere Änderungen wurden durch Einarbeitung in diese Loseblattsammlung kundgemacht. Auch Novellen der bestehenden Satzung des Wohlfahrtsfonds wurden in der Folge lediglich durch ...

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