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VfGH: Kapitalverkehrsteuer
• KapitalverkehrsteuerG – Aufhebung der Worte „bedingte oder" in § 18 Abs. 2 Z 3 mit Ablauf des wegen Gleichheitswidrigkeit
1. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass unter den Begriff des „bedingten" Anschaffungsgeschäftes auch solche auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtete Verträge (= „Anschaffungsgeschäfte") fallen, die (zu ihrer vollen Wirksamkeit) einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfen. Damit sind aber – anders etwa als gemäß § 16 Abs. 6 und 7 GebührenG, wonach dann, wenn ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde bedarf, die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung entsteht – Rechtsgeschäfte, die wegen Nichterteilung dieser Bewilligung letztlich nicht (voll) wirksam werden, solchen gleichgestellt, die entweder von vornherein (voll) wirksam sind oder wegen Erteilung der Bewilligung nachträglich (voll) wirksam werden. Eine solche Bestimmung verstößt gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Gebot, Gleiches gleich zu regeln und nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass – anders als etw...