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Rechtsmittellegitimation bei insolvenzgerichtlicher Weisung
Nach stRsp gilt bei der Erteilung einer Weisung an den Insolvenzverwalter in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 S 2 IO. Davon ist der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen. Eine Rechtsmittellegitimation des Schuldners lässt sich auch nicht aus § 116, 117 IO ableiten, wenn (noch) kein Geschäft im Sinne dieser Vorschriften vorliegt.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des ErstG vom , wurde RA Dr. F zum MV bestellt.
Das ErstG trug mit Beschluss vom dem IV die freihändige Veräußerung bestimmter Liegenschaften auf.
Das RekG wies den Rekurs [des Schuldners dagegen] iW mit der Begründung zurück, dass es sich beim Beschluss des ErstG um eine Weisung iSd § 84 Abs 1 IO handle und der Schuldner nicht zum Rekurs gegen eine solche berechtigt sei.
Der ao Revisionsrekurs und der mit ihm verbundene Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sind nicht zulässig.
1. Nach stRsp ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlu...