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Säumniszuschlag: Entrichtung
• Eine mit dem Ablauf des jeweiligen Umsatzsteuerfälligkeitstages gemäß § 217 Abs. 1 BAO eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages wird nicht durch ein später gestelltes Stundungsansuchen in Wegfall gebracht. – (§ 217 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 0187)