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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite R 12
Aussetzungszinsen: Berechnung
• Für die Frage der Aussetzungszinsenberechnung hat die Behörde amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen. – (§ 212 a BAO), (Abweisung)
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