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Firmenwert: Abschreibung
• Wenn derjenige, der einen Firmenwert durch persönliche Leistungen geschaffen hat, im Unternehmen des Erwerbers weiter tätig wird, liegt beim Erwerber ein nicht abschreibbarer
S. R 12Firmenwert vor (so etwa in dem auch von der belangten Behörde angesprochenen Erkenntnis vom , 91/13/0053); dies setzt aber voraus, dass der als Firmenwert qualifizierte Betrag überhaupt für die persönliche Leistung des Unternehmers bezahlt wurde. – (§ 8 Abs. 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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