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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Die Übersendung einer Bescheidkopie ohne weitere Anweisung an den Anwalt stellt nach Auffassung des VwGH keinen Auftrag zur Einbringung einer Berufung dar, vielmehr wird dieses Verhalten als auffallende Sorglosigkeit qualifiziert; einem Wiedereinsetzungsantrag infolge einer Fristversäumnis ist nicht stattzugeben. – (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 0003)