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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite 252

Energieabgabenvergütung für Wasseraufbereitungs- und Abwasserreinigungsanlagen

Klarstellung zum Thema „Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter"

Stefan Grabher

Das BMF hat durch einen Erlass mit folgendem Wortlaut Zweifelsfragen zum Thema „Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter klargestellt:

„Gemäß § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Die Körperlichkeit der Wirtschaftsgüter ist nicht vom Aggregatzustand abhängig, sodass sowohl feste als auch flüssige oder gasförmige Wirtschaftsgüter unter die Bestimmung fallen können. Entscheidend ist dabei, dass durch chemische oder physikalische (auch mechanische) Einwirkung ein anderes Wirtschaftsgut entsteht.

Die chemische bzw. physikalische Behandlung von Wasser zur Aufbereitung als Trinkwasser kann ebenso als Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter verstanden werden wie chemische bzw. physikalische Behandlung von Abwasser zur Herstellung von gereinigtem Wasser und Klärschlamm.

Nicht als Betrieb zur Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter kann hingegen ein Betrieb angesehen werden, der Trinkwasser zu den Abnehmern bzw. das Abwasser zur Reinigungsanlage transportiert." ( GZ 14 0772/3-IV/14/99)

Der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben ist beim zuständigen ...

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